Artikelbezogene Kennzeichnung von QS-Futtermittel
Gemäß den QS Leitfäden Landwirtschaft (3.3.6) sind alle als QS-Ware gehandelten Futtermittel eindeutig zu kennzeichnen. Es muss für jeden Artikel belegt werden können, dass es sich um QS-Ware handelt. Hintergrund ist, dass Futtermittelhersteller bzw. -händler nicht ausschließlich QS-Ware handeln, sondern auch Nicht-QS-Ware vertreiben können.
Möglichkeiten zur artikelbezogenen Kennzeichnung sind:
- Kenntlichmachung direkt in der Deklaration des Futtermittels
- Bei loser Ware: auf dem Lieferschein oder auf anderen Warenbegleitpapieren, auf denen die Artikelnummer dargestellt wird
- Bei Sackware: auf dem Sack bzw. Sackanhänger oder artikelbezogen (Kennnummer der Partie jedes einzelnen Sacks) auf den Warenbegleitpapieren (z. B. Lieferschein)
Die Kennzeichnung als QS-Futtermittel kann durch die Nutzung des QS-Prüfzeichens, durch Verwendung der QS-Identifikationsnummer oder der QS-Standortnummer erfolgen.
Eine Kennzeichnung ohne direkten Bezug zum Artikel (z.B. durch das QS-Prüfzeichen im Briefkopf) ist nicht ausreichend. Lediglich wenn ausschließlich QS-Futtermittel geliefert werden, kann eine allgemeine Bestätigung auf den Warenbegleitpapieren über alle Futtermittel als QS-Ware vorgenommen werden (z. B. „Wir liefern ausschließlich QS-Futtermittel“).