QS Landwirtschaftliche Qualitätssicherung­ Baden‑Württemberg GmbH (QS BW)


Artikelbezogene Kennzeichnung von QS-Futtermittel


Als QS-Ware gehandelte Futtermittel müssen artikelbezogen kenntlich gemacht werden, so dass zu jedem einzelnen Artikel eine eindeutige Aussage vorliegt.

Gemäß den QS Leitfäden Landwirtschaft (3.3.6) sind alle als QS-Ware gehandelten Futtermittel eindeutig zu kennzeichnen. Es muss für jeden Artikel belegt werden können, dass es sich um QS-Ware handelt. Hintergrund ist, dass Futtermittelhersteller bzw. -händler nicht ausschließlich QS-Ware handeln, sondern auch Nicht-QS-Ware vertreiben können.

Möglichkeiten zur artikelbezogenen Kennzeichnung sind:

  • Kenntlichmachung direkt in der Deklaration des Futtermittels
  • Bei loser Ware: auf dem Lieferschein oder auf anderen Warenbegleitpapieren, auf denen die Artikelnummer dargestellt wird
  • Bei Sackware: auf dem Sack bzw. Sackanhänger oder artikelbezogen (Kennnummer der Partie jedes einzelnen Sacks) auf den Warenbegleitpapieren (z. B. Lieferschein)

Die Kennzeichnung als QS-Futtermittel kann durch die Nutzung des QS-Prüfzeichens, durch Verwendung der QS-Identifikationsnummer oder der QS-Standortnummer erfolgen.

Eine Kennzeichnung ohne direkten Bezug zum Artikel (z.B. durch das QS-Prüfzeichen im Briefkopf) ist nicht ausreichend. Lediglich wenn ausschließlich QS-Futtermittel geliefert werden, kann eine allgemeine Bestätigung auf den Warenbegleitpapieren über alle Futtermittel als QS-Ware vorgenommen werden (z. B. „Wir liefern ausschließlich QS-Futtermittel“).

>> Details zu artikelbezogener Kennzeichnung