QS Landwirtschaftliche Qualitätssicherung­ Baden‑Württemberg GmbH (QS BW)


Möglichkeit zum Aussetzen der Teilnahme für Schweinemastbetriebe


18.09.2024

Der Systemträger des ITW Programms, die Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH, hat die Möglichkeit des zeitlich begrenzten Aussetzen am Programm der ITW geschaffen, um darauf zu reagieren, dass manche Betriebe nicht bis zum 01.01.2025 die neuen Anforderungen umsetzen können. Bitte treten Sie in Kontakt mit uns, falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

Im folgenden sehen Sie die Information der ITW hierzu:

Sehr geehrte Damen und Herren,  

uns haben vermehrt Hinweise aus der Landwirtschaft erreicht, dass die Umsetzung der Kriterien für die Buchtenstrukturierung zum 1. Januar 2025 für einige Betriebe eine Herausforderung darstellt. Aus diesem Grund hat der Fachausschuss Rind und Schwein entschieden, die Funktion des Aussetzens der Teilnahme für Schweinemastbetriebe erneut zur Verfügung zu stellen. Die Bündler können über den Button „Aussetzen der Teilnahme“ unkompliziert die Umsetzung der ITW-Anforderungen pausieren, ohne diese von der ITW abzumelden. Schweinemastbetriebe, die die Kriterien für die Buchtenstrukturierung für Tiere, die ab dem 1. Januar 2025 eingestallt werden, noch nicht einhalten können, haben dadurch im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, ihre Teilnahme an der ITW zu pausieren. Damit kann z. B. auf Lieferengpässen der Buchtenstrukturierungselemente reagiert werden. 

Während der Pausierung müssen die ITW-Anforderungen nicht eingehalten werden. Der Betrieb hat keine ITW-Lieferberechtigung und kann entsprechend auch keine ITW-Tiere vermarkten. Ebenso wird die Auditierung für den Betrieb ausgesetzt. Die Teilnahme am QS-System wird vom Aussetzen der ITW-Teilnahme nicht beeinflusst.  

Vor dem Aussetzen der Teilnahme muss – im Gegensatz zu einer Abmeldung und Wiederanmeldung – kein abschließendes Programmaudit durchgeführt werden. Besteht jedoch Unsicherheit, ob die Teilnahme nach der Pause fortgesetzt wird, empfehlen wir dringend, die bisherige Teilnahme über ein (zusätzliches) Programmaudit abzusichern. Wird die Teilnahme nach Beginn der Pause beendet, liegt ansonsten eine Abmeldung ohne Abschlussaudit vor, welche entsprechend sanktioniert wird. Sofern bereits innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Pause ein Programmaudit durchgeführt wurde, kann auf ein zusätzliches Programmaudit vor dem Aussetzen der Teilnahme verzichtet werden. Damit das Programmaudit vor der Pause als Abschlussaudit herangezogen werden kann, müssen die Checks aus dem laufenden Kalenderjahr vorliegen.  

Ferkelaufzuchtbetriebe können ihre Ferkel an pausierende Betriebe als „nämlich“ vermarkten. Ab 2025 wird die öffentliche Suche erweitert, sodass Ferkelaufzuchtbetriebe nachvollziehen können, an welche Betriebe nämliche Ferkel vermarktet werden können.   

Die Wiederaufnahme der Teilnahme des Schweinemastbetriebes muss bis einschließlich den 30. Juni 2025 erfolgen (Button „Teilnahme wiederaufnehmen“). Dieser Vorgang muss ebenfalls aktiv vom zuständigen Bündler in der ITW-Datenbank angestoßen werden. Mit der Beendigung der Pause muss für den Betrieb ein neuer Umsetzungszeitpunkt festgelegt und ein neues Programmaudit durchgeführt werden. 

Der späteste Umsetzungszeitpunkt ist der 1. Juli 2025. Ist der Zeitraum bis zum 1. Juli 2025 für einen Umbau nicht ausreichend, können die Mastbetriebe sich nach dem üblichen Vorgehen abmelden und zu einem späteren Zeitpunkt neu anmelden. In diesem Fall muss zur Abmeldung jedoch in jedem Fall ein abschließendes Programmaudit durchgeführt werden. 

Umgang mit den Kriterien Stallklimacheck, Tränkwassercheck und Fortbildung Der Stallklima- und Tränkwassercheck sowie die Teilnahme an einer Fortbildung sind von den Tierhaltern einmal pro Kalenderjahr durchzuführen und nachzuweisen. Beim Aussetzen der Teilnahme gelten für diese Kriterien folgende Regelung: Nach dem Ende der Pause, also ab dem neuen Umsetzungszeitpunkt, gelten die Anforderungen wie bei jedem Erstaudit: Stallklima- und Tränkwassercheck sowie Fortbildungsnachweis müssen zum ersten Programmaudit vorliegen und dürfen nicht älter als 365 Tage sein.