Maul- und Klauenseuche in Deutschland
Einhaltung von Kriterien, Vermarktungsengpässe, Durchführung von Audits

angesichts des Maul- und Klauenseuche-Ausbruches in Brandenburg sowie der daraus resultierenden behördlichen Maßnahmen beachten Sie bitte das Vorgehen im QS-System. Lassen sich bestimmte Kriterien durch die Ausnahmesituation z. B. bei Verbringungsverbot, durch die Einrichtung von Schutz-/Überwachungszonen oder durch behördliche Zutrittsbeschränkungen nicht einhalten, gelten folgende Regelungen:
Plausible Begründung ist Voraussetzung
Wenn im Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen und Rindern nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, wird das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet. Dies gilt auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien. So kann beispielsweise das Tier/Tränkplatz-Verhältnis oder die Anforderungen an das Kadaverlager eventuell nicht mehr eingehalten werden. Auch die Stallböden für Mastschweine können, wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, ggf. nicht mehr passen, oder das Stallklima entspricht nicht mehr allen Anforderungen des QS-Leitfadens. Auch in diesen Fällen muss geklärt werden, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn ja, wird das Kriterium nicht abgewertet – es sei denn es entsteht ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben. Gleiches gilt für die Rinder- und Kälberhaltung. Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen bzw. der behördliche Erlass nachgewiesen werden können. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre bzw. dem Verbringungsverbot betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen.
Wichtig: Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, sind von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.
Tierschutzanforderungen einhalten
In dieser Ausnahmesituation ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter besonders entscheidend, damit die grundlegenden Tierschutzanforderungen eingehalten werden. Der Tierhalter muss deshalballe möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen. Die Ausnahmeregelungen greifen nur, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde. Wenn Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen oder Rindern anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, muss im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Sollten Gebäude genutzt werden, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren.
Diese Meldung an den Bündler wird im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere ist nicht zwingend notwendig.
Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung
Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf, müssen auch die Kontrollen im Rahmen von QS (und ITW) verschoben werden oder entfallen. Für die Zertifikatslaufzeiten gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert werden. Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen können – selbstverständlich unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen – weiterhin durchgeführt werden.