Überprüfung der Lieferberechtigung auch bei Lieferungen zwischen eigenen Standorten

Zur Erfüllung der QS-Anforderungen Herkunft und Vermarktung ist es unerlässlich, folgende relevante Punkte zu beachten – dies gilt selbstverständlich auch für die Teilnahme bei der ITW:
Wenn der Bezug von Tieren eine Lieferberechtigung voraussetzt, gilt das auch innerhalb eines Unternehmens mit mehreren Standorten. Es empfiehlt sich deshalb, vor dem Bezug (bzw. der Annahme von Waren, relevanten Dienstleistungen und Tieren) die Lieferberechtigung von QS- bzw. ITW-teilnehmenden Standorten zu prüfen.
Schweine- und Geflügelhaltung
Bei der Umstallung zwischen Standorten mit unterschiedlicher VVVO-Nummer muss der liefernde Standort lieferberechtigt sein. Dies ist sowohl bei Tierbewegungen zwischen Standorten mit denselben Produktionsarten (z. B. 2008 Ferkelaufzucht) als auch mit unterschiedlichen Produktionsarten (2008 Ferkelaufzucht an 2001 Schweinemast) relevant.
Die Lieferberechtigung der QS-Standorte kann über die Systempartnersuche öffentlich abgefragt werden. Zusätzlich können Abnehmer sowie Lieferanten in der QS-Datenbank individuell eine Abnehmer- und Lieferantenliste anlegen und dabei auch unternehmenseigene Standorte mitberücksichtigen, um automatisiert über einen möglichen Entzug der Lieferberechtigung unverzüglich informiert zu werden.
Die Lieferberechtigung von ITW-teilnehmenden Standorten kann ebenfalls öffentlich mit der Suchfunktion der ITW-Datenbank abgefragt werden.
Auch bei einem Standort mit einer kombinierten Produktionsart ist auf die Lieferberechtigung zu achten, denn es können einzelne enthaltene Produktionsarten gesperrt sein (z. B. aufgrund fehlender Daten beim Antibiotikamonitoring).
Beispiel: Ein Betrieb mit Putenaufzucht und Putenmast ist mit der Kombi-Produktionsart 3006 angemeldet. Zu jeder Umstallung aus der Aufzucht in die Mast muss unternehmensintern sichergestellt sein, dass für die Mast nur Aufzuchttiere aus der (eigenen) QS-lieferberechtigten Putenaufzucht bezogen werden. Am besten sollte also vorher immer die Lieferberechtigung überprüft werden.
Rinderhaltung
Alle Schlachtrinder müssen mindestens die letzten sechs Monate vor der Schlachtung auf einem QS- bzw. ITW-teilnehmenden Standort gehalten sein. Soll die Zeit der Haltung auf einem vorherigen Standort in diesen Zeitraum eingerechnet werden, so muss der abgebende Standort QS- bzw. ITW-lieferberechtigt sein. Gleiches gilt auch bei Umstallung zwischen zwei Standorten mit unterschiedlichen VVVO-Nummern desselben Tierhalters und bei Standorten, die mit einer kombinierten Produktionsart angemeldet sind.